EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 15 lit a, § 19
1) Die Steuerbefreiung für Zuwendungen für die Zukunftssicherung bis zur jährlichen Höchstgrenze von € 300,- steht dem AN nach dem Zuflussprinzip nur im Kalenderjahr der Bezahlung durch den Dienstgeber zu, stellt also nicht auf das Kalenderjahr ab, für das die Zuwendungen gewährt werden.