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Lettische Regelung betreffend generelle Beschränkung der Auszahlung von Vorsteuerüberhängen bis zur Überprüfung der Jahressteuererklärung richtlinienwidrig

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/46ÖStZB 2014, 102 Heft 4 v. 17.2.2014

MwSt

MwStSystRL 2006/112/EG: Art 183

1. Nach lettischem Recht konnte die Finanzverwaltung die Erstattung des Vorsteuerüberhangs jedes einzelnen Steuerzeitraumes (Kalendermonat), soweit der Überhang 18 % der Umsätze dieses Monates überstieg, ohne weitere Prüfung so lange verweigern, bis auch die Jahressteuererklärung eingereicht und geprüft war. Eine solche Regelung ist durch Art 183 MwStystRL nicht gedeckt. Die lettische Regelung kann nämlich dazu führen, dass dem Unternehmer ein Vorsteuerüberhang erst ein Jahr nach Ende des Steuerzeitraumes erstattet wird; ein derartiger Zeitraum kann nicht mehr als angemessen angesehen werden.

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