MwSt
MwStSystRL 2006/112/EG: Art 63, Art 65, Art 73, Art 80
1. Der Grundeigentümer räumt einer Ges (Unternehmerin) ein Erbbaurecht an seinem Grundstück ein, kraft dessen sie auf dem Grundstück für sich ein Gebäude errichten soll. Als Gegenleistung für das Erbbaurecht verpflichtet sich die Gesellschaft, das Gebäude auf ihre Kosten innerhalb von 2 Jahren zu errichten und bestimmte Einheiten im Gebäude schlüsselfertig an den Grundstückseigentümer zu liefern.