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Steuerpflicht für von einem Unternehmer ausgeübte Nebentätigkeiten

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/308ÖStZB 2014, 536 Heft 19 v. 1.10.2014

MwSt

MwStSystRL 2006/112/EG: Art 9 Abs 1

Wer nur gelegentlich einen solchen Umsatz bewirkt, wie sie von einem Erzeuger, Händler oder Dienstleistenden getätigten werden, ist grundsätzlich nicht Unternehmer iSd RL 2006/112 . Allerdings löst es auch MwSt aus, wenn ein in einem bestimmten Tätigkeitsbereich agierender Unternehmer gelegentlich einen Umsatz in einem anderen Tätigkeitsbereich bewirkt (hier: Unternehmer mit eine Nebentätigkeit in Form eines einzelnen Geschäftsbesorgungsauftrag in einem verwandten Tätigkeitsbereich). Es stünde mit dem Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen Erhebung der MwSt nicht in Einklang, Art 9 Abs 1 Unterabs 2 der RL dahin auszulegen, dass der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" eine Tätigkeit nicht umfasst, die zwar nur gelegentlich ausgeübt wird, aber unter die allgemeine Definition dieses Begriffs in Art 9 Abs 1 Unterabs 2 Satz 1 fällt, soweit sie von einer Person ausgeübt wird, der Unternehmereigenschaft zukommt, weil sie eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit (Haupttätigkeit) dauerhaft ausübt.

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