BAO: § 9 Abs 1, § 80
KommStG: § 6a Abs 1, § 11 Abs 2
Der Gf haftet als Vertreter für nicht entrichtete Abg der GmbH nur dann nicht, wenn er die Gläubigergleichbehandlung zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der einzelnen Abg nachzuweisen vermag - das ist bei der im vorliegenden Fall strittigen KommSt und Wiener Dienstgeberabgabe jeweils der 15. des darauffolgenden Kalendermonats. Dass hier der Gf den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbringen kann, weil er nach Beendigung seiner Vertretungstätigkeit keinen Zugang mehr zu den dafür erforderlichen Unterlagen hat, ändert an der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger nichts.