EStG 1988: § 4 Abs 4
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach stRsp des VwGH grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften.