FLAG 1967: § 42 Abs 1 lit a
Nach der mit Wirkung ab 1. 6. 2008 aufgehobenen Bestimmung des § 42 Abs 1 lit a FLAG 1967 waren der Bund, die Länder und die Gemeinden - mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds - von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit.