EStG 1988: § 47 Abs 2
FLAG 1967: § 41 Abs 2
Bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfte eines Ziviltechnikers, der in ein Planungsbüro im Bereich Metallbau eingegliedert ist, spricht für eine freiberufliche Tätigkeit und damit gegen ein Dienstverhältnis, wenn die werkvertraglich vereinbarten Statikerleistungen berufsrechtlich gerade nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden dürften, sein Entgelt mit einem Prozentsatz des Honorars bemessen wird, das das Planungsbüro von den Kunden vereinnahmt, und bei gegebener fachlicher Freiheit auch jegliche persönliche Weisungsunterworfenheit fehlt.