EStG 1988: § 34 Abs 1 und Abs 6
VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2001/416: § 5 Abs 1 und Abs 2
Lebt eine volljährige Tochter, für die (aufgrund einer manisch-depressiven Erkrankung mit Borderlinestörung) gem § 8 Abs 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, nicht im Haushalt ihres Vaters, sondern ist sie selbstständig in einer Wohnung untergebracht, bietet sich kein Raum für die Rechtsansicht, dass in diesem Falle ein durch den Pauschbetrag zu berücksichtigender behinderungsbedingter Mehraufwand von vornherein nicht gegeben sein könne. Dass Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung iSd § 5 Abs 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2001/416, nur bei einer Unterbringung im eigenen Haushalt entstehen könnten, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung - und dem Gesetzestext des § 34 Abs 6 EStG 1988 - nämlich nicht hervor (und entspräche ein solches Verständnis auch nicht der Lebenserfahrung).