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Keine Wiedereinsetzung bei falscher Zuordnung des HaftungsB durch Sekretärin

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/245ÖStZB 2014, 422 Heft 14 v. 21.7.2014

Tir LAbgO: § 231

ABGB: § 1332

Nach § 231 Abs 1 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Tir LAbgO ist einer Partei, die eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie an der Fristversäumnis kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.

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