Tir LAbgO: § 231
ABGB: § 1332
Nach § 231 Abs 1 der (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Tir LAbgO ist einer Partei, die eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie an der Fristversäumnis kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.