EnAbgVergG: § 1 Abs 1 Z 2
UStG 1994: § 4 Abs 10, § 6 Abs 1 Z 18
Nach der stRsp des VwGH ist - grundsätzlich - die Begriffsbildung des USt-Rechtes auch für die Anwendung des EnAbgVG heranzuziehen. Deshalb ist bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung (des Nettoproduktionswertes) nach der Anordnung des § 4 Abs 10 UStG die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.