GSpG: § 52 Abs 1 Z 1
1) Auch wenn die Gf eines Sportcafes "mit der Aufstellung der Geräte nichts zu tun" gehabt haben sollte, da ihr Gatte (und nicht sie selbst) die Geräte de facto aufgestellt habe, kann sie trotzdem gemäß § 9 Abs 1 VStG als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für das Sportcafe wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG aufgrund des "Unternehmerisch-Zugänglich-Machens" von Glücksspielen bestraft werden.