BAO: §§ 293, 299, 302
1) Zum Berichtigungsbescheid:
Der Rechtsstandpunkt, dass die Berichtigung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO nicht mehr zulässig sei, wenn die in § 302 Abs 1 letzter Satzteil BAO für den Aufhebungsbescheid selbst festgesetzte Jahresfrist verstrichen sei, widerspricht § 302 Abs 2 lit a BAO, wonach "darüber" - nämlich über die Vorschriften des § 302 Abs 1 BAO - "hinaus" Berichtigungen nach § 293 BAO innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden B und aufgrund eines innerhalb dieses Jahres gestellten Antrages auch noch danach zulässig sind.