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Berichtigung eines Aufhebungsbescheides

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/228ÖStZB 2014, 416 Heft 14 v. 21.7.2014

BAO: §§ 293, 299, 302

1) Zum Berichtigungsbescheid:

Der Rechtsstandpunkt, dass die Berichtigung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO nicht mehr zulässig sei, wenn die in § 302 Abs 1 letzter Satzteil BAO für den Aufhebungsbescheid selbst festgesetzte Jahresfrist verstrichen sei, widerspricht § 302 Abs 2 lit a BAO, wonach "darüber" - nämlich über die Vorschriften des § 302 Abs 1 BAO - "hinaus" Berichtigungen nach § 293 BAO innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden B und aufgrund eines innerhalb dieses Jahres gestellten Antrages auch noch danach zulässig sind.

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