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Zweijahresfrist bei Einbringung bei Gesellschafterwechsel

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/223ÖStZB 2014, 411 Heft 14 v. 21.7.2014

UmgrStG: § 22 Abs 4

Nach § 22 Abs 4 UmgrStG sind Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 von den KVSt und von den Geb nach § 33 TP 21 des GebG 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.

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