FLAG: § 3 Abs 1, § 53 Abs 1
VO (EWG) 1408/71: Art 73
Die VO (EWG) 1408/71 ist auf AN und Selbstständige sowie Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern gleichermaßen anzuwenden. Es ist daher unerheblich, ob die Person, auf die sich das System der sozialen Sicherheit bezieht, Dienstnehmer oder Selbstständiger iSd genannten VO ist. Wesentlich für die Anwendung ist einzig und allein der Umstand, dass der bf polnische Staatsangehörige, der in Österreich gemeldet ist und dessen Ehefrau mit den Kindern in Polen lebt, seit 1. 8. 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert ist.