EStG 1988: § 23;
VwGG: § 42 Abs 2 Z 3 lit c
Angesichts von Mängeln in der Begründung der Annahme, der Bf habe im Streitjahr weitere S 470.000 an Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielt, war der angefB wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.