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Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Verwaltungspraxis, wonach Einkünfte aus Auslandstätigkeiten (in Drittstaaten) im Rahmen der Entwicklungshilfe nur dann steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/202ÖStZB 2014, 371 Heft 13 v. 1.7.2014

ESt

AEUV: Art 45

1. Nach dem deutschen Auslandstätigkeitserlass sieht Deutschland bei (in Deutschland ansässigen) AN inländischer Arbeitgeber für bestimmte Auslandstätigkeiten (zB Entwicklungshilfe in Drittländern) von der Besteuerung des Arbeitslohns ab.

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