VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 und Z 5
Gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem VwGH die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Bf verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Mit der Verletzung der angeführten Rechte "auf Wahrung des Parteiengehörs" und "auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" rügt der Bf allerdings die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) zählt, mit denen der Bf den Beschwerdepunkt insoweit verwechselt.