GGG: § 1 Abs 1, TP 1, § 2 Z 1 lit a, § 7 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 2 Z 1 und Abs 3
ZPO: § 41 Abs 1, § 64 Abs 1 Z 1 lit a
Mit der Ansicht, der Kl habe bei Klagseinbringung die Pauschalgebühr bloß vorzuschießen und bekomme diese dann, sollte er den Prozess gewinnen, vom Beklagten ersetzt, wird die Rechtslage verkannt. Der Kl hat nämlich gegenüber dem Gericht die Pauschalgebühr nach TP 1 nicht vorzuschießen, sondern die mit der Überreichung der mit der Klage entstandenen Gebührenschuld zu entrichten. In einer solchen Entrichtung, welche die Gebührenschuld an den Bund als Gebührengläubiger erlöschen lässt, liegt keine Vorläufigkeit.