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Keine Rückzahlung der vom Kl entrichteten Pauschalgebühr an den unterlegenen Beklagten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/198ÖStZB 2014, 366 Heft 13 v. 1.7.2014

GGG: § 1 Abs 1, TP 1, § 2 Z 1 lit a, § 7 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 2 Z 1 und Abs 3

ZPO: § 41 Abs 1, § 64 Abs 1 Z 1 lit a

Mit der Ansicht, der Kl habe bei Klagseinbringung die Pauschalgebühr bloß vorzuschießen und bekomme diese dann, sollte er den Prozess gewinnen, vom Beklagten ersetzt, wird die Rechtslage verkannt. Der Kl hat nämlich gegenüber dem Gericht die Pauschalgebühr nach TP 1 nicht vorzuschießen, sondern die mit der Überreichung der mit der Klage entstandenen Gebührenschuld zu entrichten. In einer solchen Entrichtung, welche die Gebührenschuld an den Bund als Gebührengläubiger erlöschen lässt, liegt keine Vorläufigkeit.

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