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Änderung der EStR kein rückwirkendes Ereignis

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/194ÖStZB 2014, 359 Heft 12 v. 15.6.2014

BAO: § 295a

Gem § 295a BAO kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen ein B insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines AbgAnspruches hat. § 295a BAO setzt somit nicht nur ein "Ereignis" voraus, sondern auch dass dieses "abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines AbgAnspruches hat".

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