BAO: § 295a
Gem § 295a BAO kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen ein B insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines AbgAnspruches hat. § 295a BAO setzt somit nicht nur ein "Ereignis" voraus, sondern auch dass dieses "abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines AbgAnspruches hat".