UStG: Art 6 Abs 3 idF BGBl 756/1996
1) Gem Art 6 Abs 3 UStG in der – im Beschwerdefall noch anzuwendenden – Fassung des BG BGBl 756/1996 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von ig Lieferungen verwendet werden.