EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8 lit b und lit e idF vor BGBl I 2008/85
BAO: § 276 Abs 1, § 281 idF vor BGBl I 14/2013
1) Es kann kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung des AfA-Satzes daraus abgeleitet werden, dass das FA für die in Rede stehenden Gebäude in der Vergangenheit - beim Rechtsvorgänger - einen AfA-Satz von 5 % nicht beanstandet hat. Dies gilt umso mehr, als die AfA beim unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 idF vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl I 2008/85, entweder vom Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb oder (wahlweise) von den fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen war. Die Verpflichtung, die AfA des Rechtsvorgängers nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 9 lit a EStG 1988) bis zur Vollabschreibung fortzusetzen, wurde erst mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt, das auf Übertragungen nach dem 31. 7. 2008 erstmalig anzuwenden ist.