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Vorsatz bei KfzSt-Hinterziehung bei "Vergessen" des Steuerberaters auf die KfzSt-Pflicht des Mandanten?

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/110ÖStZB 2013, 179 Heft 7 v. 1.4.2013

FinStrG: § 8 Abs 1, § 33 Abs 1

KfzStG: §§ 1, 6

1. Die AbgHinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG erfordert Vorsatz. Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Beurteilung, ob Abg hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die AbgHinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der AbgBeh nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine AbgHinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) AbgVerkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine AbgHinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Der Umstand, dass im Fragebogen "Verf 24", den der Steuervertreter eines der KfzSt-Hinterziehung Beschuldigten anlässlich dessen Betriebseröffnung im Jahr 2000 ausgefüllt, unterschrieben und dem FA übermittelt, hat, die voraussichtliche KfzSt-Pflicht offengelegt wurde, berechtigt die Beh noch nicht zur Schlussfolgerung, dass der Steuerberater seinen Klienten auch über die sich daraus ergebenden konkreten Verpflichtungen (vollständig) unterrichtet hat.

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