ErbStG: § 15a Abs 2
1. Kommanditanteile sind Vermögen gem § 15a Abs 2 Z 2 ErbStG, also Mitunternehmeranteile. Das sind Anteile an inländischen Ges, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
ErbStG: § 15a Abs 2
1. Kommanditanteile sind Vermögen gem § 15a Abs 2 Z 2 ErbStG, also Mitunternehmeranteile. Das sind Anteile an inländischen Ges, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer