VStG: § 5
GSpG: § 2 Abs 3
Wenn in einem Gutachten ungeachtet der (dem Bf auch bekannten) Tatsache, dass ein Betrag von bis zu 20 € lukriert werden kann, die Aussage getroffen wird, dass es sich nicht um einen Glücksspielautomaten handle, stellt diese Aussage ohne nähere Erläuterung eine bloße Rechtsbehauptung dar, deren mangelnde Begründung auch dem Bf hätte auffallen müssen. Gutachten, deren Schlussfolgerungen in derart eklatanter Weise unschlüssig sind, sind nicht geeignet, einen entschuldbaren Verbotsirrtum zu begründen (vgl E 20. 7. 2011, 2011/17/0136). Wie der VwGH in seinem E 22. 2. 2006, 2005/17/0195, dargelegt hat, ist gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hins der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen (vgl auch E 7. 10. 2010, 2006/17/0006).