BAO: §§ 81, 188, 303 Abs 2
1. Eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann zwar Subjekt der Einkunftserzielung sein, sie ist aber nicht Einkommensteuersubjekt. Subjekt der ESt sind vielmehr die Gesellschafter.
BAO: §§ 81, 188, 303 Abs 2
1. Eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann zwar Subjekt der Einkunftserzielung sein, sie ist aber nicht Einkommensteuersubjekt. Subjekt der ESt sind vielmehr die Gesellschafter.