EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6
LVO: § 2 Abs 4
1. Eine vorzeitige Darlehenstilgung stellt nur dann keine zur Änderung der Bewirtschaftung führende außerordentliche Tilgung dar, wenn erwiesen ist, dass bereits bei Betätigungsbeginn die ernsthafte Absicht für eine solche Tilgung bestand. Dies ist vom StPfl anhand geeigneter Unterlagen (zB Versicherungsverträge, Bausparverträge etc) nachzuweisen und in die Prognoserechnung konkret aufzunehmen.