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NormverbrauchsabgVergütung für Fahrzeuge eines gemeinnützigen Vereines zur Krankenbeförderung behinderter Personen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/38ÖStZB 2013, 57 Heft 3 v. 1.2.2013

NoVAG: § 3 Z 3

BundesbehindertenG: § 36 Abs 2

1. Aus den Gesetzesmaterialien zum NoVAG, wonach "Kranken- und Rettungsfahrzeuge des Roten Kreuzes und vergleichbarer Organisationen" von der Normverbrauchsabg (NoVA) befreit werden sollten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung offenkundig jenen Organisationen vorbehalten sein solle, die über die Eignung zur Besorgung von Aufgaben des öff Rettungsdienstes verfügten. Eine derartige Einschränkung lässt vor allem der Wortlaut des § 3 Z 3 NoVAG nicht zu. Der von der Beh daraus weiter gezogene Schluss, dass die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Organisationen Rettungs- und Krankentransportwagen erfordere, die für diese Zwecke entsprechend adaptiert und ausgestattet seien, dass nur solcherart ausgestattete Fahrzeuge von der NoVA befreit wären, ist aus den gesetzlichen Best nicht nachvollziehbar. Es kommt nicht auf die Ausstattung, sondern auf die Verwendung der Fahrzeuge an.

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