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Vorschreibung von Rundfunkgeb nur mit LeistungsB

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/338ÖStZB 2013, 657 Heft 23 v. 10.12.2013

RGG 1999: § 2 Abs 1

RGG 1999: § 6 Abs 1

Gemäß § 2 Abs 1 RGG idF BGBl I Nr 71/2003 hat derjenige, der eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Rundfunkgebühren zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz RGG ist auf das Verfahren das AVG anzuwenden.

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