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Keine Anführung einer GZ in der Berufungsentscheidung; Verdeckte Ausschüttung unabhängig vom Vorliegen eines Gewinnes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/298ÖStZB 2013, 575 Heft 21 v. 14.11.2013

KStG: § 8 Abs 2

BAO: § 288 Abs 1 lit b

1. Die Anführung einer "Geschäftszahl" im Spruch der Berufungsentscheidung sieht das Gesetz nicht vor. Den Vorschriften über die "Bezeichnung des angefochtenen Bescheides" in der Berufungsentscheidung nach § 288 Abs 1 lit b BAO wurde durch die Angaben in der (vor dem VwGH angef) Berufungsentscheidung, wonach diese über "den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, vom 4. April 2003 betreffend den Abgabenanspruch hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1995" abspreche, hinreichend Rechnung getragen.

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