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KommSt-Pflicht eines Gesellschafter-Gf bei Eingliederung in den Organismus des Betriebes auch ohne Feststellungen über die organisatorische Eingliederung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/4ÖStZB 2013, 8 Heft 1 und 2 v. 15.1.2013

EStG 1988: § 22 Z 2

KommStG: § 5 Abs 1

Ist ein zu 100 % an einer GmbH beteiligter Gesellschafter als Gf der GmbH tätig und erhält er für diese Tätigkeit Bezüge, kann die Beh von der zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendigen Eingliederung in den Organismus des Betriebes der GmbH ausgehen, ohne dass sie noch gesonderte Feststellungen über die "organisatorische Eingliederung in den Betrieb" treffen müsste.

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