EStG 1988: § 19 Abs 1
Ein Betrag ist gem § 19 Abs 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der AbgabePfl gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist nach stRsp der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist.