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In Richtlinien vorgesehene Zeitpunkte gelten unverändert auch für erst nach diesen Zeitpunkten beigetretene Mitgliedstaaten (hier: Zeitpunkt 1. 7. 1984 in der RL 69/335 in Bezug auf das mit 1. 5. 2004 beigetretene Polen)

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2013/229ÖStZB 2013, 405 Heft 15 und 16 v. 19.8.2013

GesSt

KapitalansammlungsRL 69/335/EWG: Art 5 Abs 3, Art 7 Abs 1

1. Art 7 Abs 1 Unterabs 1 der KapitalansammlungsRL 69/335 enthält für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, jene Vorgänge von der GesSt zu befreien, die am 1. 7. 1984 steuerfrei waren oder einem GesSt-Satz von maximal 0,5% unterlagen. Diese RL-Verpflichtung (samt dem maßgeblichem Zeitpunkt 1. 7. 1984) bindet Polen seit dem 1. 5. 2004 (Beitrittszeitpunkt). Im Fall des Beitritts eines neuen Staates zur EU gilt nämlich eine Verweisung auf einen im Unionsrecht vorgesehenen Zeitpunkt idR für den beitretenden Staat auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Beitrittszeitpunkt liegt.

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