MWSt
MwStSystRL 2006/112/EG: Art 90 Abs 1
Nach polnischem Recht darf der Unternehmer im Falle der Entgeltsminderung (wegen nachträglicher Rabatte, Warenrückgaben, etc) nur dann seine USt-Schuld mindern, wenn er eine Bestätigung des Erhalts der berichtigen Rechnung durch den Empfänger der Ware bzw Dienstleistung beibringt. Grundsätzlich ist dieses Erfordernis, dass der Unternehmer im Besitz einer vom Vertragspartner übermittelten Bestätigung über den Erhalt der berichtigten Rechnung verfügt, eine zulässige Bedingung iSd Art 90 Abs 1 der MwStRL und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Neutralität.