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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 15-16/2013

Heft 15 und 16 v. 19.8.2013

Erkenntnisse des EuGH

  1. Italienisch Regelung, wonach in dritter Instanz befindliche, seit mindestens 10 Jahren anhängige Steuerverfahren betreffend direkte Steuern auf Antrag des Stpfl eingestellt werden, verstößt nicht gegen Unionsrecht
  2. In Richtlinien vorgesehene Zeitpunkte gelten unverändert auch für erst nach diesen Zeitpunkten beigetretene Mitgliedstaaten (hier: Zeitpunkt 1. 7. 1984 in der RL 69/335 in Bezug auf das mit 1. 5. 2004 beigetretene Polen)
  3. Ankauf zweifelhafter Forderungen zu ihrem Tageswert ist keine wirtschaftliche Tätigkeit
  4. Vorsteuerabzug aus gemieteten bzw geleasten Kfz
  5. Voraussetzung für eine Betriebsveräußerung
  6. Pauschale Ermittlung der auf die private Verwendung eines Unternehmensgegenstandes entfallenden Ausgaben (für Zwecke der Eigenverbrauchsbesteuerung) muss dem tatsächlichen Umfang der privaten Verwendung angemessen Rechnung tragen
  7. Ort der Gestellung von selbständigem Personal
  8. Leistungsort für das Entwerfen und Bereitstellen von Messeständen
  9. Richtlinienkonforme polnische Regelung betreffend Verpflichtung zur Erbringung eines Nachweises für die Zustellung einer berichtigten Rechnung im Falle einer Entgeltsminderung
  10. Unzulässige Differenzierungen bei der Besteuerung von Glücksspiele im Vereinigten Königreich
  11. Vorsteuern aus vor Gründung und Eintragung einer Personenges für deren Unternehmen bezogenen Leistungen
  12. Ausmaß des Vorsteuerabzugs für Unternehmer mit stpfl und unecht befreiten Umsätzen bei Anwendung der Methode der tatsächlichen Zuordnung
  13. "Im Ausland ansässiger" Unternehmer iSd reverse charge auch im Falle eines privaten Wohnsitzes im Inland
  14. Belgische Regelung über Gesamtschuldnerschaft für MWSt im Konflikt mit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  15. Die Vorteilsgewährung durch den Staat an in seinem Eigentum stehende Unternehmen (hier: Verzicht Frankreichs auf eine Steuerforderung gegenüber EDF) ist dann keine verbotene Beihilfe, wenn sie fremdüblichem Verhalten eines privaten Unternehmenseigentümers entspricht