ESt
AEUV: Art 45
1. Der französische Grenzgänger vereinbarte mit seinem deutschen Arbeitgeber nach dem Vorgaben einer Gesamtbetriebsvereinbarung eine Alterteilzeitregelung, wonach der Grenzgänger nur mehr für eine verminderte Arbeitszeit tätig wird, der deshalb verminderte Lohn aber "auf 85% der pauschalierten monatlichen Nettovollzeitvergütung" aufgestockt wird. Art 45 AEUV und Art 7 Abs 4 der V Nr 1612/68 stehen Best in Tarif- und Einzelverträgen entgegen, nach denen der für die Aufstockung maßgebliche Betrag eines Nettolohnes durch den Abzug (fiktiver) deutscher Steuer berechnet wird, wenn der Grenzgänger tatsächlich aufgrund des DBA in Franreich (mit niedrigeren Steuersätzen) zu besteuern ist.