MwSt
MwStStystRL 2006/112/EG : Art 183
1. Nach der ungarischen MwSt-Regelung wird ein Vorsteuerüberhang dem Unternehmer generell nicht ausbezahlt, soweit er dem Leistungserbringer den Kaufpreis samt MwSt noch nicht bezahlt hat. In einem solchen Fall wird der Vorsteuerüberhang bloß auf nachfolgende Steuerzeiträume vorgetragen. Mit dieser Einschränkung der Vorsteuererstattung hat Ungarn gegen die MwStStystRL verstoßen.