GebG: § 17, 33 TP 20
ABGB: § 1330
1. Die Annahme eines Vergleichs nach § 1380 ABGB setzt die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit eines Rechts voraus, die durch beiderseitiges Nachgeben beseitigt wird. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, wenn die aus einem Bestandvertrag resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten weder strittig noch zweifelhaft sind.