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Beurteilung der Vermietungsabsicht hins einer Eigentumswohnung aufgrund von Vorbereitungshandlungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/188ÖStZB 2013, 331 Heft 12 v. 25.6.2013

EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6, § 16 Abs 1 Z 8

UStG 1994: § 2 Abs 5, § 12 Abs 1

Der Erwerb, die Errichtung oder der Umbau und die dafür erforderliche Baubewilligung können zwar für sich allein nicht als Vorbereitung für das Erzielen von Einnahmen und Bewirken von Umsätzen durch Vermietung und Verpachtung des Objektes angesehen werden. Gleiches gilt für die Aufnahme von allfälligen Kreditmitteln für den Umbau (die Errichtung) und die Inanspruchnahme von öff Fördermitteln. Nur solche nach außen gerichtete Handlungen können dafür maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen für die Erzielung von Einnahmen bzw einer unternehmerischen Tätigkeit (iSd UStG) ansieht. Entscheidend ist aber nicht, ob die Vorbereitungshandlungen gegenüber einer unbefangenen Person gesetzt wurden; entscheidend ist lediglich, ob auch eine unbefangene Person diese Handlungen als Vorbereitungshandlungen angesehen hätte. Vereinbarungen (wie hier ein Vermittlungsauftrag) zwischen nahen Angehörigen finden allerdings für den Bereich des Steuerrechts nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dass das Vorgehen eines StPfl allenfalls "unwirtschaftlich" oder unzweckmäßig war, ist für die Frage, ob Vermietungsabsicht bestand, nicht entscheidend. Es ist zwar zu fordern, dass der StPfl zielstrebig auf die Betriebseröffnung (bzw hier das Erzielen von Einnahmen und Entgelten) hinarbeitet. Es geht dabei aber nicht darum, dem StPfl eine bestimmte, von der AbgBeh als wirtschaftlich zweckmäßig erachtete Gestaltung der Vorbereitungsphase vorzugeben, sondern darum, die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des AbgPfl daraufhin zu untersuchen, ob sie auf die Erzielung von Einnahmen und Entgelten gerichtet ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Objekt tatsächlich vermietet wurde.

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