Vlbg AbgVG: § 7 Abs 2, § 129
UGB: § 142
Die bloße Löschung und Auflösung einer KG bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die KG, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse ua zum AbgGläubiger erfolgt ist, auch im AbgVerfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die KG beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist (vgl E 19. 9. 2007, 2004/13/0097, mwN). Dies wäre etwa der Fall bei Geltendmachung des Übernahmerechts nach § 142 HGB durch einen Gesellschafter oder bei Umwandlung der KG in eine OHG. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag eines Kommanditisten auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag betreffend zu Unrecht bezahlter GetrSt auf die AbgBeh 2. Instanz zurückzuweisen.