BAO: § 299
EStG 1988: § 16 Abs 1
1. Die Sache, über die in der Berufung gegen einen AufhebungsB oder einen B, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag und bei der amtswegigen Aufhebung durch das FA im Rahmen der Erlassung des AufhebungsB festgelegt.