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Berechnung einer Kanalbenützungsgeb durch den VwGH nach Säumnisbeschwerde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/169ÖStZB 2013, 290 Heft 10 v. 22.5.2013

Bgld KanalG: §§ 5, 11

VwGG: § 42 Abs 4

Beträgt die Berechnungsfläche für die Kanalbenutzungsgeb einer Marktgemeinde im Burgenland 314,54 m2 ist diese der Festsetzung der Abg zugrunde zu legen. Betrifft die AbgVorschreibung vor dem 1. 1. 2002 gelegene AbgZeiträume, ist diese zunächst auf Basis des in § 2 der V vom 22. 1. 1999 festgelegten Abgabensatzes von 12 S pro m2 in Schilling zu bemessen. Die solcherart in Schilling berechnete Abg ist sodann entsprechend den Best des Art 1 der VO (EG) 2896/98 des Rates vom 31. 12. 1998 (Festlegung des Umrechnungskurses des Euro mit 13,7603 S) sowie der Art 4 und 5 der VO 1103/97 des Rates vom 17. 6. 1997 durch Division des Schilling-Betrages durch 13,7603 und Auf- oder Abrundung auf die zweite Dezimalstelle in Euro umzurechnen (vgl E 21. 2. 2005, 2004/17/0057). Daraus ergibt sich eine jährliche Kanalbenützungsgeb iHv 274,30 €, zzgl 27,43 € USt ein Gesamtbetrag von 301,73 €.

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