Gesellschaftsteuer
KapitalansammlungsRL 68/335 : Art 4 Abs 1
1. Nach italienischem Recht löste die Erhöhung des Kapitals einer KapGes Gesellschaftsteuer in Form einer 1 %-igen Registersteuer aus. Die Steuer entstand bereits mit der Genehmigung und Registereintragung des Rechtsaktes. Bei Unterbleiben der Maßnahme konnte eine Erstattung nur dann erfolgen, wenn die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes in einem Zivilurteil rechtskräftig festgestellt wurde.