MWSt
MWSt-SystRL 2006/112 : Art 167, 168, 178
1. In Ungarn ist mit 1. 1. 2008 ein neues MWStG in Kraft getreten, das für Bauleistungen das Reverse-charge-System vorsieht. Dabei hat der Erbringer der Bauleistung eine Rechnung zu legen, in welcher weder der MWSt-Betrag noch der Steuersatz ausgewiesen sein dürfen, aber ein Hinweis enthalten sein muss, wonach die Leistung beim Leistungsempfänger besteuert wird. Der Regelung eines Mitgliedstaates (hier: Ungarn), wonach dem Empfänger der Bauleistungen der Vorsteuerabzug aus diesen Bauleistungen (trotz reverse charge) nicht zustehe, wenn eine solche Rechnung nicht vorliegt, stehen die Art 167, 168 und 178 der MWSt-SystRL entgegen.