TabStG §§ 27, 29
1. Zur Beurteilung des Vorliegens gewerblicher Zwecke bei der Beförderung ist es unerheblich, ob der Beförderer mit der Beförderung der Tabakwaren eigene gewerbliche Zwecke verfolgt oder ob diese Beförderungen den gewerblichen Zwecken einer anderen Person dienen.