UStG 1994: §§ 2 Abs 1, 12 Abs 2 lit a, 21 Abs 3
BAO §§ 23, 167 Abs 2
1. Kann unbedenklich von keiner entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Büroräumen in einem ansonsten privat genutzten Penthouse ausgegangen werden, wird der Errichter des Gebäudes durch die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht in subjektiven Rechten verletzt.