FLAG §§ 2 Abs 1 lit b, 6 Abs 2 lit a
StudienförderungsG: § 17 Abs 1 und 2
1. Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten, hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sind die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben. Es ist nicht ausschlaggebend, ob ein Familienbeihilfenanspruch allenfalls einem Elternteil zugestanden wäre, der dann höhere Unterhaltsleistungen zu erbringen gehabt hätte, und ob das Kind die Familienbeihilfen allenfalls nicht hätte beziehen dürfen und daher ihre eigenen Unterhaltsaufwendungen nicht in dem tatsächlich gegebenen Umfang hätte abdecken können, sondern ob der verwirklichte Sachverhalt dem Tatbestand des § 6 Abs 5 FLAG entspricht, mithin welche Beträge tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind.