FLAG § 2 Abs 1 lit b
StudienförderungsG: § 17 Abs 2 Z 2
Der Gesetzgeber verlangt mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" in § 17 Abs 2 Z 2 StudienförderungsG einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht, und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiele werden in der Rsp eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die